§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Nr.1 Der Verein führt den Namen „Artistenkombinat Leipzig“ und ist in das Vereinsregister einzutragen, nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V..
Nr.2 Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Der Verein wurde am 24. Mai 2011 gegründet.
Nr.3 Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Nr.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Nr.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Nr.2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch:
Förderung der Artistik und der damit verbundenen Disziplinen
die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen im Bereich Artistik,
insbesondere Akrobatik, Jonglage, Luftartistik, Theater und Tanz
den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen
durch Förderung von Kindern und Jugendlichen durch Artistikworkshops
die Bereitstellung einer Trainingshalle für Interessierte der Artistik verwirklicht.
Bei der Zweckverwirklichung stellt sich der Verein auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Nr.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Nr.4 Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Miete, Nutzungsgebühren, Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand.
Nr.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Nr.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Nr.7 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Nr.1 Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Es gibt aktive Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft. Über die Mitgliedschaft entscheidet das Plenum mit ¾ Mehrheit.
Nr.2 Aktive Mitglieder sind stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
Nr.3 Eine aktive Mitgliedschaft wird bei dreimonatiger Nichttätigkeit im Verein zu einer Fördermitgliedschaft. Nichttätigkeit ist fehlende Teilnahme an den vereinsinternen Aktivitäten. Der Übergang von der aktiven Mitgliedschaft zur Fördermitgliedschaft wird vom Vorstand festgestellt und dem betreffenden Mitglied mitgeteilt. Dem kann das Plenum mit einfacher Mehrheit widersprechen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Nr.1 Die Mitgliedschaft endet:
(a) mit dem Tod des Mitglieds
(b) durch freiwilligen Austritt
(c) durch Ausschluss aus dem Verein
(d) wenn die Zahlung seines Mitgliedbeitrages mehr als 3 Monate im Rückstand ist
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes.
Nr.2 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§5 Mitgliedsbeiträge
Nr.1 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr festgelegt. Dabei ist die Öffentlichkeit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung
(c) das Plenum
(d) die Kassenprüfer
§7 Der Vorstand
Nr.1 Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die Führung der Geschäfte.
Nr.2 Der Vorstand i. S. d. besteht aus zwei bis vier Sprechern, sie können nur aktive Mitglieder des Vereins sein. Die Wahl erfolgt einzeln.
Nr.3 Jeder der Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Nr.4 Die Rechenschaftspflicht des Vorstandes besteht im jährlichen Finanz- und Jahresrechenschaftsbericht.
§8 Amtsdauer des Vorstandes
Nr.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Nr.2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen Nachfolger wählt.
§9 Die Mitgliederversammlung
Nr.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende aktive Mitglied eine Stimme.
Nr.2 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Entgegennahmen des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
(b) Wahl und Abberufung der Mitglieder im Vorstand
(c) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
(d) Beschlüsse über Tätigkeitsschwerpunkte des nächsten Jahres
(e) Ausschluss von Mitgliedern.
§10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Nr.1 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von drei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannte Adresse gerichtet ist. Die Einladung kann auch per E-mail erfolgen. Die Tagesordnung setzt das Plenum fest.
§11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Nr.1 Am Anfang der Versammlung ist ein Leiter durch die anwesenden Mitglieder zu wählen. Nr.2 Des weiteren ist ein Schriftführer zur Führung des Protokolls zu bestimmen.
Nr.3 Die Abstimmung muss offen durchgeführt werden.
Nr.4 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann Gäste zulassen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Mitglieder erschienen sind.
Nr.5 Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Nr.6 Für die Wahlen gilt folgendes:
hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Nr.7 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Nr.1 Nachträgliche Ergänzungen zur Tagesordnung sind zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Schriftführer zu Protokoll zu geben.
Nr.2 Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Nr.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine solche muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 25 Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§14 Das Plenum
Nr.1 Das Plenum ist das höchste entscheidungstreffende Gremium zwischen den Mitgliederversammlungen. Es muss mindestens sieben Tage vorher einberufen werden. Das Plenum kann auch per E-mail einberufen werden.
Nr.2 Es ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf aktive Mitglieder anwesend sind. Nur aktive Mitglieder sind beim Plenum stimmberechtigt. Das Plenum kann über Ausgaben bis zu einer Höhe von 500,00 € entscheiden.
Nr.3 Die Entscheidungen des Plenums werden in einer drei Viertel Mehrheit getroffen. Allerdings werden Ausnahmen zum Übergang einer aktiven Mitgliedschaft zur Fördermitgliedschaft mit einfacher Mehrheit entschieden.
§17 Kassenprüfer
Nr.1 Von der jährlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben die Aufgabe die Kassenführung des Kassenwartes zu überprüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
§18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Nr.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Liquidator. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtskräftigkeit verliert.
Nr.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den UTConnewitz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Leipzig, 24. Mai 2011
Sitz des Vereins: Artistenkombinat Leipzig e.V.
Hohe Str. 9-13
04107 Leipzig
Spendenkonto
Artistenkombinat Leipzig e.V.
Sparkasse Leipzig
IBAN: DE26 8605 5592 1090 0089 17
BIC: WELADE8LXXX